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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 04.12.2003
Aktenzeichen: 4 Ss OWi 693/03
Rechtsgebiete: BKatV, StPO
Vorschriften:
BKatV § 4 | |
StPO § 26 |
Beschluss
Bußgeldsache
gegen A.H,
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Coesfeld vom 7. August 2003 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 04. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft zu einer Geldbuße von 135,- € verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt mit der Maßgabe, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Nach den getroffenen Feststellungen überschritt der Betroffene als Fahrer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXXXXX am 21. Januar 2003 auf der Landstraße 550 nahe Havixbeck-Tilbeck die außerorts zugelassene Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h fahrlässig um 36 km/h.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, das angefochtene Urteil - unter Verwerfung der weitergehenden Rechtsbeschwerde - im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Coesfeld zurückzuverweisen.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die von der Rechtsbeschwerde erhobene Verfahrensrüge ist nicht ordnungsgemäß ausgeführt i.S.v. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO iVm. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG.
2. Die auf die Sachrüge hin vorzunehmende Überprüfung des Schuldspruchs hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht ergeben und ist unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG.
3. Auch der Rechtsfolgenausspruch lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht erkennen.
a) Zutreffend hat die Generalstaatsanwaltschaft ausgeführt, dass der Rechtsfolgenausspruch insofern keinen rechtlichen Bedenken unterliegt, als das Amtsgericht die für diesen Verstoß vorgesehene Geldbuße von 75,- € angesichts der Vorbelastungen des Betroffenen auf 135,- € erhöht hat.
b) Rechtsfehlerfrei hat das Amtsgericht ein Fahrverbot von einem Monat gegen den Betroffenen festgesetzt.
Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft reichen die getroffenen Feststellungen aus, um hierauf ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers gemäß § 25 Abs. 1 StVG zu stützen. Die Verhängung eines Fahrverbots wegen beharrlicher Geschwindigkeitsüberschreitungen kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn - wie hier - die Voraussetzungen des § 4 BKatV nicht vorliegen, vorausgesetzt, der beharrliche Pflichtverstoß ist von ähnlich starkem Gewicht (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 25 StVG Rdnr. 15 m.w.N.). Die Vorbelastungen müssen dann in einem Umfang mitgeteilt werden, dass die Bewertung der beharrlichen Pflichtverletzung für das Rechtsbeschwerdegericht nachvollziehbar ist. Regelmäßig ist in solchen Fällen erforderlich, dass die Schuldsprüche, die festgestellten Sanktionen, die Tatzeiten und die Rechtskraftdaten der Vorbelastungen mitgeteilt werden. Zwar werden in den Feststellungen des angefochtenen Urteils die Tatzeiten der drei Vorbelastungen nicht mitgeteilt und hinsichtlich der zeitlich letzten Vorbelastung wird das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht angegeben, doch lässt sich aus der Gesamtheit der mitgeteilten Vorbelastungen ein beharrlicher Pflichtenverstoß i.S.v. § 25 StVG herleiten. Die beiden ersten Vorbelastungen betreffen Bußgeldbescheide der Stadt Münster vom 26. April 2000 und 8. August 2001, mit denen jeweils eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 26 km/h geahndet worden ist. Diese Bußgeldbescheide sind zeitnah rechtskräftig geworden, nämlich am 20. Mai 2000 und am 24. August 2001. Den Feststellungen ist ferner zu entnehmen, dass der Betroffene durch Urteil des Amtsgerichts Wesel vom 7. September 2001 - rechtskräftig seit dem 2. Oktober 2001 - zu einer Geldbuße von 300,- DM verurteilt worden ist wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft. Die Höhe der Geldbuße lässt darauf schließen, dass es sich um eine erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gehandelt hat. Mithin liegen insgesamt drei erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen vor, wovon eine im Jahr 2000 und zwei im Jahre 2001 geahndet worden sind. Weniger als eineinhalb Jahre nach der Verurteilung durch das Amtsgericht Wesel hat der Betroffene eine erneute Geschwindigkeitsüberschreitung begangen, nämlich die hier festgestellte, am 21. Januar 2003 um 36 km/h außerhalb geschlossener Ortschaft. Anzahl und Gewicht der begangenen Verkehrsverstöße, die alle eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit betreffen, hat das Amtsgericht rechtsfehlerfrei dahingehend gewertet, dass der Betroffene seine Pflichten eines Kraftfahrzeugführers beharrlich verletzt hat und dies mit einem einmonatigen Fahrverbot zu ahnden ist.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.
Ende der Entscheidung
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